§ 322 SGB 3

§ 322 Sozialgesetzbuch 3 - Anordnungsermächtigung


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§ 322 SGB 3 - Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht der Arbeitslosen zu bestimmen. Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.


Stand: 16.08.2023





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