§ 349a Sozialgesetzbuch 3 - Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.
Stand: 16.08.2023