§ 349a SGB 3

§ 349a Sozialgesetzbuch 3 - Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag


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§ 349a SGB 3 - Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.


Stand: 16.08.2023





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