§ 338 SGB 3

§ 338 Sozialgesetzbuch 3 - Allgemeine Berechnungsgrundsätze


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Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze

   

§ 338 SGB 3 - Allgemeine Berechnungsgrundsätze

(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) (weggefallen)

(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.




Stand: 16.08.2023





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