§ 392 SGB 3

§ 392 Sozialgesetzbuch 3 - Obergrenzen für Beförderungsämter


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§ 392 SGB 3 - Obergrenzen für Beförderungsämter

Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.


Stand: 16.08.2023





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392-SGB 3-Haftung