§ 317 Sozialgesetzbuch 3 - Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld
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Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Stand: 16.08.2023