§ 317 SGB 3

§ 317 Sozialgesetzbuch 3 - Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld


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§ 317 SGB 3 - Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld

Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


Stand: 16.08.2023





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