§ 80a SGB 3

§ 80a Sozialgesetzbuch 3 - Förderung von Jugendwohnheimen


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Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime

   

§ 80a SGB 3 - Förderung von Jugendwohnheimen

Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.


Stand: 16.08.2023





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