§ 88 SGB 3

§ 88 Sozialgesetzbuch 3 - Eingliederungszuschuss


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Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

   

§ 88 SGB 3 - Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).


Stand: 16.08.2023





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