§ 88 Sozialgesetzbuch 3 - Eingliederungszuschuss
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Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).
Stand: 16.08.2023