§ 340 SGB 3

§ 340 Sozialgesetzbuch 3 - Aufbringung der Mittel


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Zehntes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz

   

§ 340 SGB 3 - Aufbringung der Mittel

Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.


Stand: 16.08.2023





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