§ 384 SGB 3

§ 384 Sozialgesetzbuch 3 - Geschäftsführung der Regionaldirektionen


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§ 384 SGB 3 - Geschäftsführung der Regionaldirektionen

(1) Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.




Stand: 16.08.2023





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