§ 334 SGB 3

§ 334 Sozialgesetzbuch 3 - Pfändung von Leistungen


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§ 334 SGB 3 - Pfändung von Leistungen

Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.


Stand: 16.08.2023





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334-SGB 3-Haftung