§ 398 SGB 3

§ 398 Sozialgesetzbuch 3 - Datenübermittlung durch beauftragte Dritte


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§ 398 SGB 3 - Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.


Stand: 16.08.2023





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398-SGB 3-Haftung