§ 329 Sozialgesetzbuch 3 - Einkommensberechnung in besonderen Fällen
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Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.
Stand: 16.08.2023