§ 329 SGB 3

§ 329 Sozialgesetzbuch 3 - Einkommensberechnung in besonderen Fällen


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§ 329 SGB 3 - Einkommensberechnung in besonderen Fällen

Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.


Stand: 16.08.2023





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