§ 408 SGB 3

§ 408 Sozialgesetzbuch 3 - Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze


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Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands

   

§ 408 SGB 3 - Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen

1.
an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
2.
an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.


Stand: 16.08.2023





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