§ 408 Sozialgesetzbuch 3 - Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
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Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen