§ 32 Sozialgesetzbuch 3 - Eignungsfeststellung
Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist. Stand: 16.08.2023
Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss