§ 32 SGB 3

§ 32 Sozialgesetzbuch 3 - Eignungsfeststellung


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§ 32 SGB 3 - Eignungsfeststellung

Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.


Stand: 16.08.2023





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