§ 363 SGB 3

§ 363 Sozialgesetzbuch 3 - Finanzierung aus Bundesmitteln


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Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes

   

§ 363 SGB 3 - Finanzierung aus Bundesmitteln

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.




Stand: 16.08.2023





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