§ 342 Sozialgesetzbuch 3 - Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
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Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.
Stand: 16.08.2023