§ 301 SGB 3

§ 301 Sozialgesetzbuch 3 - Verordnungsermächtigung


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Dritter Titel Verordnungsermächtigung

   

§ 301 SGB 3 - Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.


Stand: 16.08.2023





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301-SGB 3-Haftung