§ 31 SGB 3

§ 31 Sozialgesetzbuch 3 - Grundsätze der Berufsberatung


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§ 31 SGB 3 - Grundsätze der Berufsberatung

Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.


Stand: 16.08.2023





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