§ 417 SGB 3

§ 417 Sozialgesetzbuch 3 - Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“


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Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

   

§ 417 SGB 3 - Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.


Stand: 16.08.2023





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417-SGB 3-Haftung