§ 144 Finanzgerichtsordnung
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt. Stand: 08.10.2023
Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss