§ 144 FGO

§ 144 Finanzgerichtsordnung


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§ 144 FGO

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.


Stand: 08.10.2023





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