§ 158 FGO

§ 158 Finanzgerichtsordnung


Sie sind hier.





 ◄     FGO     ► 

   

§ 158 FGO

Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluss.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

158-FGO-Haftungsausschluss