§ 2 FGO

§ 2 Finanzgerichtsordnung


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§ 2 FGO

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind
in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.


Stand: 08.10.2023





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