§ 24 FGO

§ 24 Finanzgerichtsordnung


Sie sind hier.





 ◄     FGO     ► 

   

§ 24 FGO

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

24-FGO-Haftungsausschluss