§ 29 FGO

§ 29 Finanzgerichtsordnung


Sie sind hier.





 ◄     FGO     ► 

   

§ 29 FGO

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23 ) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

29-FGO-Haftungsausschluss