§ 42 FGO

§ 42 Finanzgerichtsordnung


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§ 42 FGO

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.


Stand: 08.10.2023





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