§ 57 FGO

§ 57 Finanzgerichtsordnung


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§ 57 FGO

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2 ).



Stand: 08.10.2023





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