§ 64 FGO

§ 64 Finanzgerichtsordnung


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§ 64 FGO

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.




Stand: 08.10.2023





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