§ 70 FGO

§ 70 Finanzgerichtsordnung


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§ 70 FGO

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.


Stand: 08.10.2023





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