§ 71 FGO

§ 71 Finanzgerichtsordnung


Sie sind hier.





 ◄     FGO     ► 

   

§ 71 FGO

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

71-FGO-Haftungsausschluss