§ 75 FGO

§ 75 Finanzgerichtsordnung


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§ 75 FGO

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.


Stand: 08.10.2023





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