§ 88 FGO

§ 88 Finanzgerichtsordnung


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§ 88 FGO

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.


Stand: 08.10.2023





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