§ 14 MiLoG

§ 14 Mindestlohngesetz - Zuständigkeit


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Abschnitt 3 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

   

§ 14 MiLoG - Zuständigkeit

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.


Stand: 28.06.2023





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