§ 14 Mindestlohngesetz - Zuständigkeit
Abschnitt 3 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Stand: 28.06.2023
Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss