§ 14 Mindestlohngesetz - Zuständigkeit
Sie sind hier.
Abschnitt 3 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
Stand: 28.06.2023