§ 4 MiLoG

§ 4 Mindestlohngesetz - Aufgabe und Zusammensetzung


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Unterabschnitt 2 Mindestlohnkommission

   

§ 4 MiLoG - Aufgabe und Zusammensetzung

(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.

(2) Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).




Stand: 28.06.2023





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