§ 123 FGO

§ 123 Finanzgerichtsordnung


Sie sind hier.





 ◄     FGO     ► 

   

§ 123 FGO

(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

123-FGO-Haftungsausschluss