§ 17 FGO

§ 17 Finanzgerichtsordnung


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§ 17 FGO

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.


Stand: 08.10.2023





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