§ 43a Sozialgesetzbuch 2 - Verteilung von Teilzahlungen
Sie sind hier.
Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.
Stand: 16.08.2023