§ 62 SGB 2

§ 62 Sozialgesetzbuch 2 - Schadenersatz


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§ 62 SGB 2 - Schadenersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
2.
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


Stand: 16.08.2023





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