Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
- 2.
- eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Stand: 16.08.2023
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