§ 53a SGB 2

§ 53a Sozialgesetzbuch 2 - Arbeitslose


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§ 53a SGB 2 - Arbeitslose

(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.

(2) (weggefallen)




Stand: 16.08.2023





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