§ 44 SGB 2

§ 44 Sozialgesetzbuch 2 - Veränderung von Ansprüchen


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§ 44 SGB 2 - Veränderung von Ansprüchen

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.


Stand: 16.08.2023





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