§ 44 Sozialgesetzbuch 2 - Veränderung von Ansprüchen
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Stand: 16.08.2023
Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss