§ 44i SGB 2

§ 44i Sozialgesetzbuch 2 - Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung


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§ 44i SGB 2 - Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung

Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.


Stand: 16.08.2023





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