§ 10c EStG

§ 10c Einkommensteuergesetz - Sonderausgaben-Pauschbetrag


Sie sind hier.





 ◄     EStG     ► 

   

§ 10c EStG - Sonderausgaben-Pauschbetrag

1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.


Stand: 27.03.2024





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

10c-EStG-Haftungsausschluss