§ 112 EStG

§ 112 Einkommensteuergesetz - Veranlagungszeitraum, Höhe


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XV. Energiepreispauschale

   

§ 112 EStG - Veranlagungszeitraum, Höhe

(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.




Stand: 27.03.2024





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