§ 116 EStG

§ 116 Einkommensteuergesetz - Anrechnung auf die Einkommensteuer


 ◄     EStG     ► 


   

§ 116 EStG - Anrechnung auf die Einkommensteuer

(1) 1Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. 2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.




Stand: 27.03.2024





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

116-EStG-Haftung