§ 120 EStG

§ 120 Einkommensteuergesetz - Anwendung der Abgabenordnung


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§ 120 EStG - Anwendung der Abgabenordnung

(1) 1Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2§ 163 der Abgabenordnung gilt nicht.

(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.




Stand: 27.03.2024





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