§ 98 EStG

§ 98 Einkommensteuergesetz - Rechtsweg


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§ 98 EStG - Rechtsweg

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.


Stand: 27.03.2024





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