§ 115 EStG

§ 115 Einkommensteuergesetz - Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung


 ◄     EStG     ► 


   

§ 115 EStG - Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.




Stand: 27.03.2024





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

115-EStG-Haftung