§ 100 Sozialgesetzbuch 4 - Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
Sie sind hier.
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.