§ 100 SGB 4

§ 100 Sozialgesetzbuch 4 - Inhalt des elektronischen Lohnnachweises


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§ 100 SGB 4 - Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches ;
2.
die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
3.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
4.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.




Stand: 16.08.2023





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