§ 8a SGB 4

§ 8a Sozialgesetzbuch 4 - Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten


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§ 8a SGB 4 - Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.


Stand: 16.08.2023





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