§ 8a Sozialgesetzbuch 4 - Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Sie sind hier.
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Stand: 16.08.2023