§ 84 SGB 4

§ 84 Sozialgesetzbuch 4 - Beleihung von Grundstücken


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§ 84 SGB 4 - Beleihung von Grundstücken

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.


Stand: 16.08.2023





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