§ 84 Sozialgesetzbuch 4 - Beleihung von Grundstücken
Sie sind hier.
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
Stand: 16.08.2023