§ 86 SGB 4

§ 86 Sozialgesetzbuch 4 - Ausnahmegenehmigung


Sie sind hier.





 ◄     SGB 4     ► 

   

§ 86 SGB 4 - Ausnahmegenehmigung

Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein.


Stand: 16.08.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

86-SGB 4-Haftungsausschluss